Kreisverband Birkenfeld

CDU-Gemeindeverband Herrstein-Rhaunen zur Änderung der Bundeswahlordnung

Mit großem Interesse hat der CDU-Gemeindeverband Herrstein-Rhaunen die Änderung des §68 der Bundeswahlordnung zur Kenntnis genommen. Dort heißt es nun im Absatz 2:

„Ergibt die Feststellung (… nach Zählung der abgegebenen Stimmzettel…), dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat.“

 

Diese Änderung der Wahlordnung stellt einen erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung unserer Ortsgemeinden dar.
„Wie sollen im Sinne dieser Wahlordnung in Zukunft Kommunalwahlen in den einzelnen Ortsgemeinden wie z.B. die Wahl zum Gemeinderat durchgeführt werden.“ fragt sich Alfred Reicherts, Ortsbürgermeister von Langweiler und 1. Beigeordneter der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, „wenn bei diesen Wahlen keine 50 abgegebene Wahlstimmen erreicht werden.“

Des Weiteren stellen die verantwortlichen Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinden in den Gemeinderäten nach jeder Wahl die mehrheitliche Meinung ihrer kommunalen Einheit fest und können somit das politische Handeln zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger in den Ortsgemeinden ausrichten. Politischen Tendenzen sind zu erkennen und entsprechend kann dem Wählerbegehren Rechnung getragen werden. Daher ist das Auszählen der Wahlstimmen eines Wahlbezirkes, bzw. einer Ortsgemeinde ein wichtiger Baustein im Fundament des politischen Handelns. Diese Stimmen mit einer anderen Ortsgemeinde zu vermischen, in der es eventuell ganz andere Schwerpunkte gibt verwässert die Meinungs- und Stimmungslage einer Ortsgemeinde. Aus diesen Gründen sollten auch die Briefwahlstimmen immer mit den, im individuellen Wahllokal abgegebenen Stimmen, wie vom Fischbacher Ortsbürgermeister und Beigeordneten der Verbandsgemeinde Michael Hippeli empfohlen, gemeinsam ausgezählt werden.

Doch selbst diese Änderung der Bundeswahlordnung geht dem Landeswahlleiter nicht weit genug. Den die, für die Organisation zur Umsetzung der Bundestagswahl am 26.09.2021 verantwortliche Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen hat nach der Einlassung des Landeswahlleiters folgendes den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern mitgeteilt:

„Der Landeswahlleiter sieht die praktische Umsetzung dieser Anordnung und die für den reibungslosen Ablauf der Aufnahmehandlung am Wahlabende vorausgehende Planung als problematisch und gelangt im Rahmen der Auswertung der Landtagswahl 2021 (Briefwahlanteil 66%) zur Überzeugung, dass in Wahlbezirken mit weniger als 300 Wahlberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Unterschreitung der Mindestzahl auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund drängt er die Kreiswahlleitungen zu einer Zusammenlegung von Wahlbezirken.“

Das heiß, dass die Wählerinnen und Wähler einer Ortgemeinde mit weniger als 300 Wahlberechtigten in ein Nachbardorf zur Wahl gehen müssten. Dabei ist zu betonen, dass die Zahl 300 eine vollkommen eine willkürliche, in keiner Wahlordnung verankerte Größe ist.

Kirsten Beetz, Ortsbürgermeisterin von Oberhosenbach ist mit der angeordneten Regelung nicht einverstanden:
„§ 68 Abs.2 BWO sieht vor, dass nur für den Fall, wenn am Wahlabend – nach Abschluss des Wahlvorgangs – weniger als 50 Stimmen vorhanden sind, eine „Zusammenauszählung“ zu erfolgen hat. Es gibt also keine rechtliche Grundlage, auf der die Zusammenlegung von Wahlbezirken, sozusagen im „vorauseilenden Gehorsam“, erfolgen kann.“ Da hätte ich mir ein klares Wort vom Verbandsbürgermeister Uwe Weber gewünscht.“

Diese Interpretation des Landeswahlleiters findet der Vorsitzende des CDU-Gemeindeverband Herrstein-Rhaunen, Stephan Dreher äußerst interessant. „Der Landeswahlleiter empfindet die Bundeswahlordnung als nicht praktikabel und weist die Kreiswahlleiter an, ohne jegliche juristische Grundlage, einzelne Wahlbezirke zusammenzulegen und damit zu vergrößern. Somit sollen Wählerinnen und Wähler einer selbstständigen Gebietskörperschaft in eine mehr oder weniger entfernt liegende Nachbargemeinde reisen und dort Ihre Wahlstimme abgeben.

„Wer verhilft denen die immobil sind zur Fahrgelegenheit, oder sollen die etwa zu Fuß in die Nachbargemeinde gehen?“ fragt sich vollkommen zurecht Klaus Hepp, Ortsbürgermeister von Horbruch.

Kirsten Beetz weiter: „Seit Jahrzehnten führen wir verantwortungsvoll und unter Wahrung der demokratischen Grundordnung in reinem Ehrenamt Wahlen durch und nunmehr wird unterstellt, in den kleinen Wahllokalen ginge es nicht mit rechten Dingen zu. Für meine Begriffe ist das eine unglaubliche Unverschämtheit und das Maß ist nunmehr voll.“

Alfred Reicherts sieht dieses genauso: „Seit (fast) 30 Jahren Jahren rekrutiere ich als Ortsbürgermeister Frauen und Männer, die sich ehrenamtlich als Wahlhelfer zur Verfügung stellen und einen Sonntag dem Ehrenamt der Familie opfern. Auch für diese Menschen ist es ein Schlag ins Gesicht, wenn man Ihnen die Wahrung des Wahlgeheimnisses (durch zu wenige Stimmzettel in der Urne) plötzlich abspricht.

Der CDU-Gemeindeverband empfiehlt dem Landeswahlleiter von seinem Drängen auf eine Zusammenlegung der Wahlbezirke abzusehen, den vielen ehrenamtlichen Wahlhelferrinnen und –helfern das Vertrauen auszusprechen und die Menschen dort wählen zu lassen, wo sie zuhause sind.

Ebenso wird vom Innenministerium des Bundes dringend gefordert die Änderung im Absatz 2 der Bundeswahlordnung zu überdenken und die damit vielerorts bereits angekündigten Klagen zu vermeiden.

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